Satzung
(vom 20. Januar 1982 in der Fassung von 2019) - Download als pdf
Förderverein des Otto-Schott-Gymnasiums Mainz-Gonsenheim e.V.
An Schneiders Mühle 1
55122 Mainz
Volksbank Alzey-Worms
DE97 5509 1200 0081 1192 01
GENODE51MZ2
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Förderverein des Otto-Schott-Gymnasiums Mainz-Gonsenheim e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Mainz. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, Bildung und Erziehung am Otto-Schott-Gymnasium Mainz-Gonsenheim einschließlich der Schule für Hochbegabtenförderung/Internationale Schule zu fördern.
- Vorrangig verfolgt der Verein das Ziel, Mittel zu beschaffen, die dazu dienen, die Qualität der Lehrveranstaltungen, die Ausstattung und das Zusammenleben am Otto-Schott-Gymnasium Mainz-Gonsenheim zu verbessern. Dazu zählt auch die Unterstützung von Veranstaltungen, die die freundschaftliche Verbundenheit innerhalb der Schulgemeinschaft, mit ehemaligen Schülerinnen und Schülern sowie mit Freunden und Förderern der Schule stärken.
- Individuelle Förderungen können dann übernommen werden, wenn für diese eine zweckgebundene Spende eingegangen ist und die Verwendung im Zusammenhang mit schulischen Aktivitäten steht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die ein Interesse an der Förderung der Schule hat, insbesondere Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte.
- Über das schriftlich einzureichende Aufnahmegesuch entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende. Wird die Aufnahme abgelehnt, kann der/die Betreffende innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich eine Entscheidung des Vorstands über seinen/ihren Aufnahmeantrag verlangen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, z.B. wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird oder wenn Sendungen als unzustellbar zurückkommen und eine neue Anschrift nicht bekannt ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der/die Betreffende kann innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Entscheidung schriftlich eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen/ihren Ausschluss verlangen.
- Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht zurückverlangen und hat keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beitrag, Spenden
- Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt. Über die Stundung und den Erlass von Beiträgen in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
- Außerdem können Spenden geleistet werden.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der Schule.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands es beantragen.
- Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-
- die Wahl und die vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Wahl und die vorzeitige Abberufung der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenprüfungsberichts
- die Entlastung des Vorstands
- die Beschlussfassung über die Mindesthöhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- auf Antrag die Entscheidung über einen Ausschluss (§ 4 Abs. 5)
- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, drei Beisitzern/Beisitzerinnen sowie dem/der Vorsitzenden des Schulelternbeirates. Mit Ausnahme des/der Letztgenannten können nur Vereinsmitglieder Mitglied des Vorstands sein.
- Der Vorstand und die beiden Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Eine offene Wahl findet statt, wenn dies von einem der anwesenden Wahlberechtigten beantragt wird und die anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Der/die Vorsitzende des Schulelternbeirates gehört dem Vorstand des Vereins kraft Amtes an, sofern er/sie sich dazu bereit erklärt. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Jedes Vorstandsmitglied sowie die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied zu benennen.
- Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende schriftlich oder in elektronischer Textform einlädt. Eine Beschlussfassung ist jedoch auch im Wege elektronischer Textform möglich, wobei auch hier eine Beteiligung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretenden Vorsitzende/n vertreten.
- Soweit diese Satzung dem/der Vorstandsvorsitzenden Aufgaben und Befugnisse zuweist, ist der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende angewiesen, diese nur im Verhinderungsfall wahrzunehmen.
- Um den Kontakt zur Schule aufrecht zu erhalten, wird zu allen Sitzungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung eingeladen. Die Schulleitung erhält die Protokolle der Vorstandssitzungen.
- Zu den Sitzungen soll auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülervertretung eingeladen werden.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich dessen satzungsgemäßer Verwendung
- die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge
- auf Antrag die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds (§ 4 Abs. 2).
§ 11 Kassenprüfung
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Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen alle Bücher, Schriften und elektronischen Texte des Vereins einsehen, um die Geschäftsführung des Vorstands in vollem Umfang überprüfen zu können.
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Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen berichten der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Entlastung des Vorstands.
§ 12 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den MKT (Musik-Kultur-Technik) Gymnasium Gonsenheim e. V. oder - falls der vorgenannte Verein nicht mehr bestehen oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein sollte - an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schulische Zwecke insbesondere zugunsten des Otto-Schott-Gymnasiums Mainz-Gonsenheim zu verwenden haben.